Werbe-Mails können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig sein. So urteilte das OLG München. Nach Ansicht der Richter müssen 4 Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Werbetreibenden müssen die E-Mail-Adresse ihres Kunden im Rahmen des Verkaufs der Ware erhalten haben.
2. Die Adresse wird nur für die Bewerbung eigener, ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen verwendet.
3. Widerspruchsmöglichkeiten müssen in der Werbe-Mail klar erkennbar sein.
4. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.

Die Einzelheiten zur Klage und Klageabweisung können Sie dem folgenden Artikel entnehmen: Urteil v. 15.02.2018, Az. 29 U 2799/17